Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Florian Verver
Hollenstraße 108

27299 Langwedel

 

1. Vertragsschluss

Der Mietvertrag zwischenFlorian Verver (im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den auf dem Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der dort angegebenen Mietzeit zu überlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.

Vor der Übergabe des Mietgegenstandes wird vom Mieter eine Kopie von gültigen Ausweispapieren angefordert, aus denen die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht. Der Vermieter behandelt diese Daten streng vertraulich und sichert die Einhaltung seiner Pflichten hinsichtlich des Datenschutzes zu. Nach erfolgreicher Beendigung des Mietvertrages werden diese Daten gelöscht.

Der Vermieter kann das Zustandekommen eines Mietvertrages trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage verweigern, wenn die fehlende Zustimmung zur Datenspeicherung verweigert wird. Ein weiterer Grund zur Verweigerung des Zustandekommens sind Zweifel bei der Solvenz des Mieters.

3. Mietparteien

Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.

Ist der Ausleihende des Mietgegenstandes und/ oder der Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mieters identisch bzw. leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so versichert er dem Vermieter bei Vertragsabschluss zu, zum Abschluss des Mietvertrages und/oder zur In- Empfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.

Soll der Mietgegenstand für eine juristische Person angemietet werden, so hat der Ausleihende auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; andernfalls kommt der Mietvertrag zwischen dem Ausleihenden als Mieter und dem Vermieter zustande.

4. Mietzeit

Als vereinbarte Mietzeit gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Erfolgt die Rückgabe der Geräte erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Mietzeit, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen im Mietvertrag angeführten Teilen und Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter zurückgegeben wird.

Wurde der Mietgegenstand per Postversand ausgeliefert, beginnt die Mietzeit am Tag des Posteingangs beim Mieter. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand zurückgeschickt wird. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

5. Übergabe des Gerätes, Mängelansprüche und Haftung

Der Vermieter ist bemüht den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit. Es obliegt dem Mieter, die Mietgegenstände ausreichend zu versichern

Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

Das Zustandekommen eines Mietvertrages wird nicht garantiert. Es besteht immer ein Risiko, das der Mietgegenstand auf Grund eines plötzlich aufgetretenen Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung des Vorbesitzers unter Umständen nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung steht. Sämtliche Ansprüche des möglichen Mieters hieraus gegen den Vermieter (Lohnkosten, entgangener Gewinn, Schadenersatz, etc.) sind ausgeschlossen.

Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind ausgeschlossen.

6. Mietpreisberechnung

Der Mietpreis wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.

Es ist grundsätzlich eine Tagesmiete zu entrichten, unabhängig von der tatsächlichen Mietdauer wenn diese unter 24 Stunden liegt.

Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Nutzung hinaus, ist dem Vermieter unverzüglich telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege anzuzeigen.

Zuzüglich zum Mietpreis werden, sofern ein Versand des Mietgegenstands gefordert ist, die Versandkosten zum Transport des Mietgegenstands vom Mieter getragen.

Der Mietpreis versteht sich als Abholpreis ab Standort Daverdener Str. 83, 27299 Langwedel. Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Preisänderungen durch Irrtümer sind vorbehalten.

7. Mietzinszahlung und Mietausfall

Der Mietpreis wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig. Erfolgt die Rückgabe der Geräte erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Mietzeit, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Bei vorheriger Zustimmung seitens des Vermieters kann eine Abrechnung des Mietzinses spätestens zum Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit festgelegt werden.

Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 10 Tage nach dem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Mieter ist hiernach verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben.

Den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter als Schaden zu ersetzen. Die Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.

8. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden.

Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen.

Der Mieter ist verpflichtet für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen.

Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand in diesem Falle sofort außer Betrieb zu setzen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht weitervermieten oder Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei Zuwiderhandlungen dieser vertraglich vereinbarten Pflicht, verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Mietpreis des Mietgegenstandes.

Sollte durch Beschlagnahmung oder Pfändung ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Mietgegenstand ist grundsätzlich Eigentum des Vermieters. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmungen ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

10. Haftung des Vermieters

Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, oder falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Pkt. 5 Abs.2 und Abs.3 sowie Pkt. 10 Abs. 1 entsprechend.

11. Unfallverhütung

Der Mietgegenstand darf nur für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendet werden. Der Mieter dafür zu sorgen, dass alle Personen, die den Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mieter haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz der Maschinen und hat laufend die Betriebssicherheit zu überprüfen. Mit der Unterschrift des Mieters auf dem Mietvertrag, versichert der Mieter dem Vermieter, fachkundig im Umgang mit Ozon zu sein.

12. Rückgabe und Schadenersatz

Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand inklusive aller auf den Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände zurückzuliefern. Bei Beschädigungen, Mängeln und Verschmutzungen, die der Mieter zu vertreten hat, ist er verpflichtet den Mietpreis für den Zeitraum der Reparatur-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten als Schadensersatz zu zahlen.

Bei Mängeln oder Beschädigungen teilt der Vermieter dem Mieter unverzüglich den Umfang und die Kosten zur Behebung des Schadens mit und bietet dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung des entstandenen Schadens. Die Kosten zur Behebung des Mangels bzw. bei Nichtbehebbarkeit, zur Neuanschaffung des Mietgegenstands, sind sofort fällig. Es erfolgt eine schriftliche Information durch den Vermieter.

Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietpreis der entliehenen Mietgegenstände. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

13. Untergang

Der Verlust des Mietgegenstandes ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich gleichwertigen Ersatz für den Mietgegenstand, alternativ den Neupreis des Geräts zu leisten.

Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ den Neupreis des gestohlenen Geräts zu leisten.

14. Kündigung

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert.

oder wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß verwendet oder in Fällen von Verstößen gegen Pkt. 8 Abs. 1, 2 u. 3.

15. Kaution

Vor Übergabe des Mietgegenstands ist eine der Höhe nach vom Vermieter festgesetzte Kaution zu zahlen, die bei Rückgabe unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters erstattet wird. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

16. Ausweispflicht

Vor der Übergabe des Mietgegenstandes wird vom Mieter eine Kopie von gültigen Ausweispapieren angefordert, aus denen die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht. Der Vermieter behandelt diese Daten streng vertraulich und sichert die Einhaltung seiner Pflichten hinsichtlich des Datenschutzes zu. Nach erfolgreicher Beendigung des Mietvertrages werden diese Daten gelöscht.

17. Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen des Mietvertrages werden schriftlich fixiert und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt habe

Der Gerichtsstand ist Verden

Verden 04.10.2014